1. Stellt der Bauherr einen Bauantrag und ist eine bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises erforderlich, kann die Baubehörde diese Prüfung an einen (externen) Prüfingenieur übertragen.
2. Die Beauftragung des (externen) Prüfingenieurs erfolgt im Namen der Namen der Baubehörde und nicht des Bauherrn.
3. Die Baubehörde kann die von ihr an den Prüfingenieur verauslagten Kosten nach den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes gegenüber dem Bauherrn durch Erlass eines Kostenbescheids geltend machen. Das gilt auch dann, wenn der Prüfingenieur dem Bauherrn zuvor eine Rechnung gestellt hat.
4. Erstreckt sich der dem Prüfingenieur erteilte Auftrag auch auf die bauordnungsrechtliche Bauüberwachung, ist die Tätigkeit des Prüfingenieurs nicht bereits mit der Erstellung des Prüfberichts zum Standsicherheitsnachweis beendet.
Quelle und Volltext: ibr-online.de