1. Auf einer Baustelle ist in erster Linie der einzelne Bauunternehmer verkehrssicherungspflichtig. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, die die im konkreten Fall zu beachtenden Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren, wenden sich nur an ihn.
2. Einen mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragten Architekten trifft – ebenso wie den ihn beauftragenden Bauherren – lediglich eine sog. sekundäre Verkehrssicherungspflicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de