Koblenz: „…Nach einer Entscheidung des OVG Koblenz haben sowohl der Eilantrag einer in unmittelbarer Nähe wohnenden Antragstellerin gegen die Baugenehmigung zu Umbau und Erweiterung der Jugendherberge Saarblick als auch ihr Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Saarblick-Jugendherberge“ der Stadt Saarburg keinen Erfolg.
Der Bebauungsplan der Stadt Saarburg setzt ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Jugendherbergen“ fest. Das Plangebiet umfasst ein ca. 7.000 m² großes Flurstück oberhalb von Saarburg, auf dem sich das 1958 errichtete Gebäude einer Jugendherberge befindet, das 2015 aus brandschutztechnischen Gründen geschlossen wurde. Die Antragstellerin stellte gegen den Bebauungsplan einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht mit dem Ziel, diesen für unwirksam zu erklären. Außerdem beantragte sie beim VG Trier die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen am 24. August 2020 erteilte Baugenehmigung des Landkreises Trier-Saarburg zu Umbau und Erweiterung der Jugendherberge Saarblick, den das Verwaltungsgericht ablehnte (vgl. VG Trier, Beschl. v. 16.03.2021 – 7 L 436/21.TR)….“
Quelle und Volltext: juris.de