1. Die Baurechtsbehörde kann einen Bauantrag nach § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO-BW nur aufgrund formaler, nicht aber aufgrund materieller Mängel zurückweisen. Zur Zurückweisung gehört die Subsumtion, ob es sich bei einem Mangel um eine Unvollständigkeit oder einen Formmangel handelt.*)
2. Wegen unterschiedlichen Rechtsfolgen von formellen und materiellen Mängeln ist es für den Bauherrn hilfreich, wenn die Baurechtsbehörde bereits in ihrem Hinweisschreiben zwischen diesen beiden Mängelarten unterscheidet.*)
Quelle und Volltext: ibr-online.de