Augsburg: „…Mit der sogenannten rechtsgeschäftlichen Bauabnahme nimmt der Auftraggeber die Bauleistung entgegen und gibt die Zustimmung und Billigung für eine in der Hauptsache vertragsgerechte Erfüllung des Werksvertrages. Aus öffentlich rechtlicher Sicht, hier auch „behördliche Abnahme“ genannt, ist die Bauabnahme eine Maßnahme der Bauüberwachung und wird in diesem Zusammenhang auch Bauzustandsbesichtigung genannt. Aus privatrechtlicher Sicht wiederum ist die Bauabnahme die Fälligkeitsvoraussetzung für den Schlusszahlungsanspruch (vgl. BGB § 641).
Allgemein gibt es für jede bauhandwerkliche Tätigkeit (bei jedem Werksvertrag) auch eine Abnahme der Leistung, die durch den Auftraggeber, ergo den Bauherrn oder nach Bevollmächtigung durch den Bauherrn durch den planenden und/oder bauleitenden Beauftragten durchgeführt wird….
Quelle und Volltext: holzmann-bauberatung.de