Ansprüche wegen Bauablaufstörungen können nicht ausgeschlossen werden!
OLG München, Beschluss vom 13.10.2017 – 27 U 688/17 Bau
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach etwaige bauübliche Störungen in Kauf genommen werden müssen und nicht zu Ersatzansprüchen berechtigen, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
2. Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB umfasst nicht entgangenen Gewinn und Wagnis.
Quelle und Volltext: Ibr-Online.de