„…Bestehen Anhaltspunkte, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte an benachbarten Schutzobjekten überschritten sein können, ist eine genauere Betrachtung des Vorhabens im Genehmigungsverfahren erforderlich. Je nach den Umständen des Einzelfalls erfordert dies nicht zwingend die Erstellung eines Gutachtens. Es kann auch genügen, die Lärmpegel an den maßgeblichen Immissionspunkten nach den allgemeinen Regeln der Schallausbreitung und unter Einbeziehung nachvollziehbarer Erkenntnisse aus vergleichbaren Vorhaben zu schätzen. Um etwaigen Ungenauigkeiten Rechnung zu tragen, wird in diesen Fällen aber regelmäßig zu verlangen sein, dass das Vorhaben hinsichtlich der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte deutlich auf der sicheren Seite liegt….“
Quelle und Volltext: ibr-online.de