OLG Schleswig 16. Zivilsenat, Beschluss vom 01.10.2025 – 16 U 98/24
1. Fliesen sind zwar kein Hausrat i.S.d. § 6 VHB, können aber gleichwohl als „Bodenbeläge“ i.S.d. § 8 Nr. 1 h) VHB zu qualifizieren sein.
2. Ein Versicherungsfall „Leitungswasserschaden“ liegt nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auch dann vor, wenn der Bodenbelag (hier: Fliesen) nur wegen notwendiger Reparaturarbeiten am Unterboden (Estrich) – als gewöhnlicher Durchfeuchtungs-Folgeschaden – zwangsläufig entfernt werden muss.
Quelle und Volltext: juris.de