Wesentliche Mängel im Gutachten: Sachverständiger ungeeignet
GewO § 36 Abs. 1, 3
- Personen auf den Gebieten der Wirtschaft können nur dann als Sachverständige öffentlich bestellt werden, wenn sie besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung ersichtlich sind.
- Die Eignung verlangt neben der besonderen praktischen Erfahrung auch die Kenntnis und Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben.
- Weist ein Gutachten eine Reihe sich wiederholender und teilweise wesentlicher Mängel auf und werden die nach der einschlägigen Sachverständigenordnung geforderten Mindeststandards nicht eingehalten, spricht dies die Eignung des Sachverständigen.
VG München, Beschluss vom 17.08.2018 – 16 E 18.1461
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Quelle und Volltext: ibr-online.de