1. Baut der mit der Neuinstallation einer Elektroanlage beauftragte Auftragnehmer schuldhaft eine ungeeignete Sicherung ein, steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Mangelfolgeschadens zu.
2. Der Auftragnehmer trägt als Schädiger die Beweislast für ein den Schaden mitverursachendes Mitverschulden oder einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Auftraggebers. Demgemäß muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass der Auftraggeber oder eine andere dem Auftraggeber zuzurechnende Person einen streitigen Alarmanruf erhalten und quittiert, aber gleichwohl nichts unternommen hat.
Quelle und Volltext: ibr-online.de