LG Görlitz, Urteil vom 14.10.2025 – 6 O 459/24
Görlitz: „…Ein Bauträger kann die Erklärung der Auflassung gem. § 320 Abs. 2 BGB nicht mehr verweigern, wenn diese Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstößt, insbesondere, wenn er eigene Pflichten nicht erfüllt, hier die Anzeige für die Mängelbeseitigung….“
Quelle und Volltext: ibr-online.de