1. Ein Bauvertrag kann auch durch eine einvernehmliche Vertragsaufhebung beendet werden. Erforderlich hierfür ist ein (wirksames) Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung (hier verneint) und dessen (wirksame) Annahme.
2. Teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer mit, dass er inzwischen eine andere Baufirma beauftragt hat und wird dem Auftragnehmer ein Baustellenbetretungsverbot erteilt, stellt dies eine freie Auftraggeberkündigung mit der Rechtsfolge eines Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers dar, wenn kein Grund zur Kündigung aus wichtigem Grund vorliegt.
Quelle und Volltext: ibr-online.de