1. Eine aufgeständerte Photovoltaikanlage kann gebäudegleiche Wirkung i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 NBauO entfalten.
2. Da das Grenzabstandsrecht den Schutz von Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks ab Bodenniveau zum Ziel hat, ist die Maßgeblichkeit der Geländeoberfläche i. S. des § 5 Abs. 9 Satz 1 NBauO für die Höhenbestimmung der Regelfall, die Maßgeblichkeit eines anderen Höhenbezugspunktes die Ausnahme, die aus Normtext, Sinn und Zweck oder Systematik der NBauO klar hervorgehen muss.
Quelle und Volltext: ibr-online.de