„…Die Bauabnahme ist ein zentraler Bestandteil der Objektüberwachung – auch wenn sie nicht förmlich, sondern mündlich, konkludent oder fiktiv erfolgt. Dabei bleibt die Erfüllung der Aufgaben nach LPH 8k der HOAI eine Herausforderung, wie der folgende Beitrag beleuchtet.
Zu den Leistungen der Objektüberwachung gehört bei entsprechender Vereinbarung die Grundleistung 8k, Anlage 10 HOAI. Damit hat die Bauüberwachung die Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter vorzubereiten, noch vorhandene Mängel festzustellen und eine Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber auszusprechen. Diese Leistungen sind bei Durchführung einer förmlichen Abnahme relativ leicht abzuarbeiten. Allerdings kann eine Bauleistung auch nur mündlich, stillschweigend/konkludent oder auch fiktiv erklärt werden….“
Quelle und Volltext: info-bauleitung.de