1. Die Erteilung einer Abweichung nach § 69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO-NW 2018 ist weder auf die Schaffung neuen Wohnraums im Sinne eigenständiger Wohnungen noch auf besondere Arten von Wohnungen beschränkt.
2. Weder der Vorschrift selbst noch der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass das Sonderinteresse im Falle von § 69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO-NW 2018 nur dann gegeben sein soll, wenn die Angleichung der Bestandsgebäude an heutige Bauvorschriften ohne die begehrte Abweichung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
3. Die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen i.S.v. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO-NW 2018 ist auch in den Fällen von Satz 2 der Vorschrift zu prüfen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de