BGB §§ 249, 280, 281, 633, 634 Nr. 4; ZPO § 138 Abs. 3
Deutschland: „…
1. Der Auftraggeber kann von dem Architekten diejenigen Aufwendungen als Schaden ersetzt verlangen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte, um die – auf Fehlleistungen des Architekten zurückzuführende – Mängel zu beseitigen.
2. Der Anspruch richtet sich seinem Inhalt nach auf Ersatz des zur Mangelbeseitigung „erforderlichen“ bzw. „notwendigen“ Geldbetrags.
3. Die Kosten für die Planung und Überwachung der Mängel- und Schadensbeseitigungsarbeiten (sog. Regiekosten) sind dem Grunde nach genauso erstattungsfähig wie die Sachverständigenkosten zur Ermittlung der Schadenshöhe.
4. Das pauschale Bestreiten „allen Vorbringens der Klage“ ist prozessual unbeachtlich.“
OLG Dresden, Urteil vom 23.07.2020 – 10 U 1863/19
Quelle und Volltext: ibr-online.de