1. Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B, wonach der Auftraggeber den Vertrag u. a. kündigen kann, wenn vom Auftragnehmer das Insolvenzverfahren beantragt ist, verstößt weder gegen die Vorschriften der Insolvenzordnung noch benachteiligt sie den Auftragnehmer unangemessen (Anschluss an BGH, IBR 2016, 346). Das gilt auch für den Fall der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO.
2. Mangels Begründungszwangs der Kündigung ist ein Nachschieben von Gründen grundsätzlich jederzeit möglich, sofern der Grund bereits zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung vorgelegen hat und hätte geltend gemacht werden können. Auch der Kündigungsgrund “Eigen-Insolvenzantrag” kann nachgeschoben werden.
Quelle und Volltext: ibr-online.de