Stuttgart: 1. Die Variationsbreite einer Baugenehmigung, mit der die Errichtung und Nutzung eines Zweifamilienwohnhauses genehmigt wurde, deckt nicht die spätere Nutzung des Gebäudes als eine der vorläufigen Unterbringung nach § 7 Abs. 1 FlüAG BW dienende Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge ab.*)
2. Zu den Voraussetzungen der Zurechnung von Immissionen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs.*) (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de