Deutschland: „…Wer sein altes Haus saniert und dabei die Asbestfassadenverkleidung aus den Wirtschaftswunderjahren durch Putz oder eine gesundheitlich unbedenkliche Verkleidung ersetzt, der kann diese Baumaßnahme unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuer geltend machen. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin. Voraussetzung für die Steuerersparnis ist allerdings ein amtliches Gutachten, das die Gesundheitsgefährdung der Bewohner durch die Asbestverkleidung an der Fassade feststellt. Zuständig für die Formalitäten sind die örtlichen Bauaufsichtsämter und das Finanzamt.
Wichtig, so der Verbraucherschutzverband, ist zunächst die Feststellung der Gefährdung. Dazu müssen Fassaden, Dach und Dämmung genau untersucht werden. Nicht immer stoßen erfahrene Bausachverständige dabei auf akute Gefahren, denn Asbestverkleidungen, zumal in Form fester Platten, gelten so lange als unbedenklich, wie deren Oberfläche intakt und geschlossen ist….“
Quelle und Volltext: vpb.de