Von 1980 bis 2004 starben in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt rund 11.000 Menschen an einer asbestbedingten Erkrankung. Die Zahl der jährlichen Opfer hat schon seit längerer Zeit die Tausender-Marke überschritten. Die Berufsgenossenschaften rechnen bei asbestbedingten Erkrankungen erst etwa ab dem Jahr 2015 mit dem Rückgang dieser Zahlen. Bis dahin werden nach Schätzungen bis zu 20.000 Todesopfer durch Asbest zu beklagen sein. Seit etwas über zwei Jahrzehnten ist die Herstellung und Verwendung asbesthaltiger Produkte in Deutschland verboten.
Es gilt oftmals als ungeliebtes Kind, wenn man gleich zu Beginn eines Textes mit vielen Zahlen aufwartet, doch ist gerade Asbest so ein Thema, das bei vielen nur halbherzig angegangen wird. Nicht nur, aber auch weil in früheren Jahren sehr sehr viel davon verarbeitet wurde und dabei der Arbeits- und Gesundheitsschutz kaum bzw. gar keine Rolle einnahm. Heute jedoch weiß man sehr genau um die Gefährlichkeit von Asbest und das ist nun auch ein großes Problem. In den 60er-, 70er- und 80er Jahren wurden tausende von Dächern mit asbesthaltigen Faserzementplatten gedeckt und ebenso viele Fassaden damit verkleidet. Der Asbestabbau erlebte zu jener Zeit eine Art Boom und das nicht nur in Deutschland, sondern auf der gesamten Welt – zumindest überall dort, wo es auch Asbest gab. Die damals jungen Bauherren stehen in der Gegenwart, nun als Rentner, vor einem teuren Problem, denn eben genau diese asbesthaltigen Faserzement-Platten sind heute meist nicht nur unansehnlich, sondern auch undicht und spröde und genau dieses Sprödesein ist äußerst gefährlich für die Gesundheit der Bewohner, aber auch der Nachbarn. Allgemein geht man davon aus, dass mehr als 100.000 „Asbest-Dächer“ auf Privathäusern in den kommenden Jahren erneuert werden müssen. Im Bundesamt für Bauwesen geht man gar davon aus, dass in Deutschland insgesamt 1,4 Mrd. m² abesthaltiger Dachflächen in einem sanierbedürftigem Zustand sind. Ein gewaltiger Sanierstau, der, wie Sie gleich sehen werden, so ganz und gar nicht auf die leichte Schulter zu nehmen ist.
Was ist eigentlich Asbest?
Die Betitelung Asbest kommt vom griechischen Wort „Asbestos“, was so viel wie unauslöschlich, oder auch unvergänglich zu Deutsch, heißt und im Gesamten eine Gruppe von feinfasrigen und natürlich vorkommenden Mineralien betitelt. Große Gruppenvertreter sind zum Beispiel die Amphibolasbeste oder auch der Serpentinasbest.
Amphibolasbest sind dunkle oder braune Asbeste, die man auch als Hornblende betitelt. Allgemein gehören zu dieser Abestsorte fünf Vertreter:
– Krokydolith (weitere Bezeichnung Riebeckite, Blauasbest, Kapasbest)
– Aktinolith (weitere Bezeichnung Actonolith)
– Tremolith
– Anthophyllith
– Amosit (weitere Bezeichnung Grunerit, Braunasbest)
Vorsicht ist bei der Betitelung Amosit gegeben, weil dieser Begriff bzw. dessen Synonym Braunasbest, auch oftmals allgemein für alle Amphibolasbeste genutzt wird. Amphibolasbeste gelten als Magnesiasilikate, die neben dem Magnesium auch Calcium, Eisen und Natrium enthalten. Man findet diese Asbestarten vor allem in älteren Hitzeschutzverkleidungen, Brandschutzplatten, Bremsbelägen, Klebstoffen, Dichtungsmassen, Pflanzgefäßen, Wellplatten, Rohren und anderen Asbestfaserprodukten, aber auch in Bodenbelägen, Anstrichen, Kitten und Spritzmassen. Amphibolasbeste gelten als äußerst gefährlich und können zu sehr ernsten Gesundheitsschäden und selbst zu Krebs führen.
Serpentinasbest ist eine weiße oder hellgraue Asbestart, die auch als Chrysotilasbest oder Weißasbest betitelt wird. Diese Asbestsorte machte einmal 94 % der Weltasbestproduktion aus. Im Gegensatz zu Amphibolasbest verfügt der Serpentinasbest über eine bessere Beständigkeit gegen Laugen, jedoch zeigt er sich als unbeständig gegenüber Säuren. Die Verwendung war aber nicht weniger vielfältig als die seiner Verwandten, so findet man diesen Asbest auch in diversen alten Elektrogeräten, Nachtspeicheröfen, Asbestzementprodukten, Klebstoffen, Fußbodenbelägen und vielem mehr. Wie auch die Amphibolasbeste ist auch der Serpentinasbest äußerst gesundheitsschädlich. Es besteht auch hier die Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und auch dieser Asbest erzeugt Krebserkrankungen.
Typisch für alle Asbestarten ist die leichte Zerfaserbarkeit und Spaltbarkeit zu feinsten Fasern, die über die Atemluft in den Organismus gelangen können. Wie angedeutet können diese Fasern beim Menschen Krebs auslösen und tun dies oftmals im Bereich der Atemwege und im Brust- und Bauchraum. Die ersten Krankheitserscheinungen treten jedoch in aller Regel nicht sofort auf. Noch nicht einmal Atemwegsreizungen müssen unabdinglich sofort auftreten. Zumeist merken die Geschädigten erst Jahre, nicht selten Jahrzehnte später, dass sie ernsthaft erkrankt sind. Die Gefahrenstoffverordnung stuft Asbest als besonders gefährlichen, krebserregenden Gefahrenstoff ein. Eben aus diesem Grunde wurde für alle Asbestsorten, die eben genannt wurden, die TRK (Technische Richtkonzentration) ausgesetzt, wodurch Arbeitnehmer mit diesem Stoff nicht mehr in Kontakt kommen dürfen. Ausnahme in Bezug auf den Kontakt zu Arbeitnehmern stellen Sanierungsarbeiten dar, hier gilt ein TRK-Wert von 50.000 Fasern/m³ und eine Auslöseschwelle von 12.500 Fasern/m³. Die aktuellen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) für den Umgang mit Asbest (Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten) finden Sie in der TRGS 519.
Eine kostenfreie Onlineversion zur TRGS ist hier zu finden:
http://www.baua.de/cae/servlet/contentblob/665968/publicationFile/47882/TRGS-519.pdf
In Deutschland sind z. B. Produkte aus Asbestzement seit dem 01.01.1992 verboten (verbaut durfte es noch bis 1993 werden). Das europaweite Verbot in Bezug auf Asbest gilt seit dem 01.01.2005, was allerdings nicht heißt, dass heute bereits alle Gefahren gebannt sind. Große Mengen asbesthaltiger Baustoffe sind, wie oben bereits angedeutet, noch immer verbaut. Besonders kritisch sind Baustoffe, die nicht auf den ersten Blick mit dem Gefahrstoff Asbest in Verbindung gebracht werden. Hierzu zählen insbesondere asbesthaltige Fußbodenbeläge oder asbesthaltige Klebstoffe.
Früher wurde Asbest aufgrund seiner Eigenschaften, z. B. der nicht vorhandenen Brennbarkeit, oftmals im Bereich des Brandschutzes genutzt, aber auch für eine Reihe anderer Produkte. Grob kann man schreiben, dass zwei Produktgruppen aus Asbest hergestellt wurden; zum einen der Weichasbest, den man oft für Produkte wie Spritzasbest, Asbestpappen und Asbestpapier nutzte, und den Hartasbest (Asbestzement), der für Produkte wie Asbestzementplatten, Bremsbeläge und asbesthaltige Dachplatten genutzt wurde. Bei schwachgebundenen asbesthaltigen Produkten (Weichasbest) beträgt der Asbestanteil in der Regel über 60 %. Das heißt hier liegt ein sehr hoher Asbestgehalt vor, der auch nicht fest gebunden ist und somit geht hiervon eine höhere gesundheitliche Gefahr aus als von Hartasbestprodukten, welche in der Regel einen Asbestgehalt von um die 20 % aufweisen.
Produkte aus Asbest findet man aber auch immer noch in alten Geräten wie zum Beispiel älteren Nachtspeicheröfen sowie elektronischen Schalteinrichtungen. Die überwiegende Zahl der vor 1977 hergestellten Nachtspeicheröfen enthalten asbesthaltige Bauteile, teilweise wurde Asbest auch noch bis 1984 verwendet. Ob Ihr Nachtspeicherofen asbesthaltige Materialien enthält, können Sie mit Hilfe der Typen- und Fabrikationsnummer vom Hersteller erfahren. Manchmal bieten die Energielieferanten oder Abfallämter Auskunft zu möglichen Asbestgehalten in Nachtspeicheröfen. Ein gutes Beispiel gibt hier das Abfall- und Wirtschaftsamt im Landkreis Wittmund im Internet.
Hier werden einige Fabrikate aufgezählt, die Asbest enthalten oder eben auch nicht:
Seit dem Jahr 2009 sind Nachtspeicheröfen auch in der in Deutschland gültigen Energieeinsparverordnung (EnEv) berücksichtigt und nicht nur berücksichtigt, sondern direkt auch deren Außerbetriebnahme geregelt. So findet sich in § 10a der mittlerweile nicht mehr gültigen EnEV 2009 folgende Angabe:
Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen
(1)
1-In Wohngebäuden mit mehr als 5 Wohneinheiten dürfen Eigentümer elektrische Speicherheizsysteme nach Maßgaben des § 10 Abs. 2 nicht mehr betreiben, wenn die Raumwärme in den Gebäuden ausschließlich durch elektrische Speicherheizsysteme erzeugt wird.2-Auf Nichtwohngebäude, die nach ihrer Zeckbestimmung jährlich mindestens 4 Monate und auf Innentemperaturen von mind. 19°C beheizt werden, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden, wenn mehr als 500 m² Nutzfläche mit elektrischen Speicherheizsystemen beheizt werden.
3-Auf elektrische Speicherheizsysteme mit nicht mehr als 20 W Heizleistung pro m² Nutzfläche einer Wohnungs-, Betriebs- oder sonstigen Nutzungseinheit sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(2)
1-Vor dem 1. 1. 1990 eingebaute oder aufgestellte elektrische Speicherheizsysteme dürfen nach dem 31.12.1019 nicht mehr betrieben werden.2-Nach dem 31.12.1989 eingebaute oder aufgestellte elektrische Speicherheizsysteme dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nach dem Einbau oder Aufstellen nicht mehr betrieben werden.
3-Wurden die elektrischen Speicherheizsysteme nach dem 31.12.1998 in wesentlichen Bauteilen erneuert, dürfen sie nach Ablauf von 30 Jahren nach Erneuerung nicht mehr betrieben werden. Werden mehrere Heizaggregate in einem Gebäude betrieben, ist bei Anwendung der Sätze 1, 2. oder 3 insg. auf das 2. älteste Heizaggregat abzustellen.
Nach der im Frühjahr 2013 beschlossenen Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) hat der Bundesrat auch das ab 31.12.2019 geltende Verbot von Nachtspeicherheizungen zurückgenommen. Bestandsgeräte dürfen demnach in Altbauten weiterhin betrieben werden, und der entsprechende § 10a in der EnEV 2009 wird bzw. wurde in der EnEV 2014 gestrichen. Begründet wird dies mit der Option, überschüssigen Ökostrom in den Geräten zu speichern. Allerdings wurde hierbei nicht daran gedacht, dass bislang eine flächendeckende Technik und die wirtschaftlichen Voraussetzungen wohl fehlen. Hiermit darf man sicher die Vermutung äußern, dass die geplante Änderung der Verordnung zu wenig überdacht wurde und auf einem sehr dünnen fachlichen Fundament steht. Es dürfte wenig Sinn machen, veraltete und oben drein gefährliche technische Einrichtungen für umweltschonende Ökostromnutzung zu verwenden. Hier beißt sich der berüchtigte Nager bildlich gesehen selbst in den Schwanz, denn auch in sich geschlossene Systeme werden aufgrund von Wartung und Reinigung durchaus mal geöffnet und spätestens hier besteht auch die Gefahr, dass Asbestfasern durch mechanisches Einwirken frei gegeben werden.
Zusammengefasst kann und muss demnach festgestellt werden, dass wir auch in der Gegenwart, nach beinahe 20 Jahren des Asbestverbots, noch immer eine ganze Menge an asbesthaltigen Produkten in unserem Alltag vorfinden und es kann mit Nichten begonnen werden, diesen Fakt lapidar in die Geschichte einzuordnen und als für die heutige Zeit übertrieben abzukanzeln. Ganz im Gegenteil, durch die geplante Änderung der künftigen EnEV und dem Streichen des oben zitierten § 10a würde auch weiterhin eine Gefahr in so manch Wohnraum bestehen.
Anschließend möchte ich diesen kurzen Text zum Thema Asbest auch nutzen, um Ihnen den Rat auf den Weg zu geben, sich bei jeglichem Verdacht in Bezug auf ein Asbestprodukt direkt an einen Fachmann zu wenden und selbiges von sich aus entsorgen zu lassen. Aber denken Sie daran: Bitte nur und ausschließlich einen für dem Umgang mit Asbest ausgebildeten Fachmann. Machen Sie keine Experimente, reißen Sie diesen akuten Gefahrenstoff nicht in unbedachter Eigenregie ab und schonen Sie ihre Gesundheit. Es gibt ausgebildete Fachleute, die wissen, wie man sich solcher Probleme entledigt.
Eingegangene Fragen zu Asbest
Darf man Eternitfassaden (asbesthaltig) mit dem Hochdruckreiniger reinigen?
Nein, auch dies muss aufgrund der TRGS 519 von einem Fachbetrieb mit entsprechender Zusatzausbildung und Schutzausrüstzung ausgeführt werden. Zur Reinigung selbst gibt die TRGS in Abschnitt 17.2 und hier in Absatz 6 beispielsweise vor:
Aus beschichteten Asbestzementprodukten hergestellte Wandbekleidungen dürfen gereinigt werden. Werden Reinigungsverfahren eingesetzt, die zu einem Abtrag der Oberfläche führen, dürfen dafür nur emissionsarme Verfahren nach Nummer 2.9 angewandt werden. Wird manuell gereinigt, sind die Flächen abschnittsweise mit drucklosem Wasserstrahl feucht zu halten, möglichst mit entspanntem Wasser unter Verwendung weich arbeitender Geräte, z. B. Schwamm, zu reinigen und anschließend mit drucklosem Wasserstrahl abzuspülen. Das beim Reinigungsprozess anfallende Wasser ist aufzufangen und wie Abwasser zu entsorgen.
Wir haben Anfang der 80er Jahre Perlgipsplatten mit Fasern verbaut, ist hier Asbest enthalten?
Ursprünglich stammt der Begriff Perl Gips von dem Gipswerk in Perl (Firma Knauf) und die Firma Knauf hat nach eigener Aussage zu keiner Zeit Produkte mit Asbestfasern auf dem Markt angeboten. Allerdings wurde der Begriff „Perlgips“ umgangssprachlich für eine Vielzahl von gipsbasierenden Trockenbauplatten, teils auch anderen Gipsprodukten genutzt, somit kann die Frage nach dem Asbestgehalt nur in Verbindung mit dem Hersteller und der genauen Produktbezeichnung beantwortet werden.
Auf unserer Dachterrasse stehen noch alte Blumenkästen aus Asbest, darf ich diese selbst entsorgen?
Dürfen Sie. Packen Sie die leeren Kästen vorsichtig und ohne zu beschädigen in stabile Plastiksäcke und bringen Sie sie zur nächsten Sondermülldeponie, die Asbestprodukte annehmen darf.
Muss man nach dem Entfernen von Asbestplatten im Freien noch etwas beachten?
Ja. Die TRGS 519 gibt hier entsprechende Vorgaben zur Nachreinigung vor. z. B. Abschnitt 16.2 und hier beispielsweise Absatz 8: „… Unmittelbar nach dem Entfernen der Asbestzementprodukte sind durch asbesthaltigen Staub verunreinigte Flächen der Unterkonstruktion, z. B. Latten, Sparren, Pfetten, Schalung, durch Absaugen mit Industriestaubsaugern nach Anlage 7 oder durch feuchtes Abwischen sorgfältig zu reinigen. Der Ausbau der Unterkonstruktion und der Wärmedämmung ist in der Regel nicht erforderlich….“
Muss ich abgebaute Asbestprodukte besonders transportieren, wenn ich sie zur Deponie bringe?
Ja. Siehe TRGS 519 Abschnitt 18.2 Absatz 1 und 2:
„… (1) Asbesthaltige Abfälle sind für den Transport so zu sichern, dass während des Transports und beim Abladen keine Asbestfasern freigesetzt werden.
(2) Für den Transport asbesthaltiger Abfälle sind zur Vermeidung von Faseremissionen Behälter nach Nummer 18.1 zu verwenden. Der Transport asbesthaltiger Abfälle darf nur unter Beachtung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben erfolgen.“
TRGS 519 Abschnitt 18.1:
Abfallaufnahme und Kennzeichnung
(1) Anfallort in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältnissen ohne Gefahr für Mensch und Umwelt so zu sammeln, dass jegliche Freisetzung von Asbest und asbesthaltigen Stäuben (z. B. durch Umfüllen, Kippen, Werfen) vermieden wird.
(2) Geeignete Behälter sind z. B.
für körnige, gewebte oder stückige Abfälle: ausreichend feste Kunststoffsäcke,
für grobe oder plattenförmige Asbestzementabfälle: z. B. Big-Bags,
für stapelbare Asbestzementprodukte: Big-Bags, Platten-Big-Bags, Stapelung auf Paletten in staubdichter Verpackung
für spritzasbesthaltige Abfälle: das Entsorgungsgerät selbst. Bei Kleinmengen ist ein Fass ausreichend.
(3) Bei Aufnahme asbesthaltiger Abfälle und deren Bereitstellung für den Transport ist das Freiwerden von Stäuben durch geeignete Maßnahmen nach dem Stand der Technik – z. B. Absaugen, Verfestigen, Anfeuchten, Abdecken – zu unterbinden. Asbeststäube, z. B. aus Filteranlagen, sind mit Bindemitteln (z. B. Zement) zu verfestigen.
(4) Soweit Tätigkeiten mit ihnen verrichtet werden, unterliegen asbesthaltige Abfälle den Kennzeichnungsvorschriften nach § 8 Absatz 2 GefStoffV. Erfassung, Sammlung und Aufbewahrung sowie die innerbetriebliche Beförderung sind solche Tätigkeiten. Gemäß TRGS 201 erfolgt die Kennzeichnung asbesthaltiger Abfälle nach Anhang XVII Anlage 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung).
(5) Behälter mit asbesthaltigen Abfällen sind vor der ersten Befüllung mit dem Gefahrenzeichen nach Anlage 2b zu versehen.
(6)Weitere Hinweise zur Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen siehe TRGS 201….“
Wir haben noch Nachtspeicheröfen von AEG. Wo kann ich mich erkundigen, ob in den Geräten noch Asbest enthalten ist?
Hier wäre der richtige Ansprechpartner die AEG Haustechnik, erreichbar unter der Telefonnummer: 0911 – 9656-250.
Wir haben noch Nachtspeicheröfen von Siemens. Wo kann ich mich erkundigen, ob in den Geräten noch Asbest enthalten ist?
Hier wäre der richtige Ansprechpartner der Siemens Werkskundenservice (technische Beratung), erreichbar unter der Telefonnummer: 089 – 203 55 755.
Wir haben noch Nachtspeicheröfen von Bauknecht. Können Sie uns sagen, in welchen Geräten noch Asbest vorhanden ist?
Hierzu gibt es folgende Auflistung von asbesthaltigen Speicherheizgeräten der Bauknechtfertigung bis Mitte 1979. Bauknecht gab hierzu einen Asbestanteil von ca. 5% in der Kernsteinträgerisolation an:
Ist Asbest wirklich giftig?
Der Terminus „giftig“ ist nicht ganz korrekt, wenngleich der Stoff mit der EU-Gefahrenstoffkennzeichnung „Giftig“ gegekennzeichnet werden muss. Asbest selbst ist nicht giftig. Das Gefährliche sind die Asbestfasern, welche durch Einatmen in die Lunge gelangen und dort eine Asbestose oder auch Lungenkrebs, Verkalkungen und weiteres auslösen können.
Woher weiß ich, wer in Bezug auf Arbeiten mit Asbest der richtige Fachmann ist?
Indem Sie sich einen Sachkundenachweis vorlegen lassen. Die TRGS 519 gibt in Abschnitt 2.7 folgendes hierzu an:
Sachkundige Personen
(1) Gemäß § 2 Absatz 14 GefStoffV ist sachkundig, wer seine bestehende Fachkunde durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien erweitert hat.
(2) Der Nachweis der Sachkunde für ASI-Arbeiten mit Asbest wird erbracht durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien (Lehrgangsinhalt siehe Anlagen 3 und 4 zu dieser TRGS). Die erfolgreiche Teilnahme ist durch eine Prüfung nachzuweisen.
(3) Die Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von sechs Jahren. Abweichend von Satz 1 behalten Sachkundenachweise, die vor dem 1. Juli 2010 erworben wurden, bis zum 30. Juni 2016 ihre Gültigkeit. Wird während der Geltungsdauer des Sachkunde- nachweises ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um sechs Jahre, gerechnet ab dem Datum des Nachweises über den Abschluss des Fortbildungslehrganges. Die Mindestanforderungen an die Fortbildungslehrgänge werden in Anlage 5 beschrieben.
(4) Für Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8 ist mindestens die Sachkunde nach Anlage 4 erforderlich.
(5)Die Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang nach Anlage 3 schließt den Erwerb der Sachkunde nach Anlage 4 ein.
Muss der ausführende Unternehmer selbst einen Sachkundenachweis vorlegen können?
Hierzu erwähnt die TRGS 519 gibt in Abschnitt 2.14:
In Abhängigkeit vom Aufbau und der Verantwortungsstruktur eines Betriebes, der Tätig- keiten im Sinne dieser TRGS durchführt, ist es nicht zwangsläufig, dass
- der Arbeitgeber die Sachkunde nach TRGS 519 innehaben muss,
- die „Sachkundige Person“ stets die Befugnisse besitzt, die Schutzmaßnahmen zu planen, die notwendige Ausrüstung anzuschaffen und für deren betriebsbereiten Zu- stand zu sorgen sowie bei der Ausführung der Tätigkeiten Anweisungen zur Umset- zung der Schutzmaßnahmen zu geben.
Aus diesen Gründen hat der Arbeitgeber, der Tätigkeiten im Sinne dieser TRGS durchführt, eine verantwortliche Person festzulegen, die diese Aufgaben und Pflichten übernehmen kann. Notwendige Voraussetzungen dafür sind die Sachkunde und die Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten. Die Verantwortliche Person kann auch die Aufgaben des Aufsichtführenden oder des Koordinators wahrnehmen.
Wie sehen die Warnschilder zu Asbest aus?
Die Kennzeichnung von Arbeitsbereichen bei Asbestarbeiten:
Die Kennzeichnung von Behältern, welche asbesthaltiges Material enthalten:
Wie erkenne ich, ob die Wellplatten auf meinem Schuppendach aus Asbest sind?
Hat man weder Herstellernamen noch Produktname bzw. eine Rechnung, aus welcher das zu erlesen ist, so bleibt als sicherer Weg nur noch die Laboranalyse. Man kann zwar aufgrund des Alters, der Beschaffenheit und der Farbe Vermutungen anstellen, jedoch können diese auch falsch sein.
Wie kann ich den Nachbarn haftbar machen, wenn er Asbestprodukte abreisst und was soll ich tun, wenn ich mit Abestfaserstaub in Kontakt komme?
So einfach man es vermuten würde, so schwer ist es. Zunächst müsste erst einmal klar sein, ob der Nachbar wirklich mit Asbest hantiert, hier wäre dann ein Sachverständiger gefragt. Die Klärung, ob denn tatsächlich ein Risiko bestand, also ob Fasern eingeatmet wurden und ob daraus tatsächlich gesundheitliche Risiken resultieren ist im privaten Bereich oft sehr schwer. In aller Regel stellt sich nämlich erst im Nachhinein heraus, ob tatsächlich Asbest vorhanden war. Bekommt man es vorher oder eben während der Arbeiten mit, so kann man sich an die jeweils in der Regiopn zuständige Behörde wenden. Mancherorts ist das das Bauamt, woanders das Umweltamt – im Zweifel wird Ihnen aber das Bauamt sicher Auskunft geben können, wer hierfür zuständig ist. Neben all den Fragen sollte auch geklärt sein, um wieviel Abestplatten (ca. m2 oder ca. m3) oder wie auch immer es sich handelt. Die allgemeine Erfahrung zeigt jedoch, dass rechtliche Konsequenzen meist erst dann zu tragen sind, wenn tatsächlich Dritte gefährdet wurden. Viele Behörden reagieren trotz der Gefährlichkeit immer noch viel zu träge – ja man könnte auch das Wort „rücksichtslos“ in diesem Zusammenhang nutzen.
Sollten Sie etwaige Symptome haben, die auf eine Reaktion durch die Asbestfasern schließen lassen, wäre für Sie selbst der erste Ansprechpartner der Hausarzt, der im Bedarfsfall an einen Spezialisten (Umwelt- oder Arbeitsmedizin) überweist.
Haben auch Sie Fragen zu Asbest? Dann rufen Sie doch einfach an: Tel.: 0821 – 60 85 65 40.
Anmerkung: Der Text wurde im Laufe der Zeit mehrfach aktualisiert und stammt ursprünglich vom 13. Septmber 2011. Falls Sie Textteile finden, die vielleicht nicht mehr aktuell sind, können Sie uns gerne anschreiben.