Deutschland: „…Die Angabe des fachkundigen Verkäufers, das Kaufobjekt fachgerecht bzw. nach den anerkannten Vorschriften errichtet zu haben, erfolgt nicht schon dann ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“, wenn er bei der Bauausführung unbewusst von einschlägigen DIN-Vorschriften abgewichen ist.
Problemstellung: Der Käufer einer Bestandsimmobilie, der mit dem Verkäufer einen Gewährleistungsausschluss vereinbart hat, kann Ansprüche hinsichtlich von Mängeln der Immobilie gegen den Verkäufer mit Aussicht auf Erfolg nur geltend machen, wenn er darlegen und beweisen kann, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB). Der V. Zivilsenat hat seine bisherige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Arglist (vgl. unter C.) erneut bestätigt und fortgeführt….“
Quelle und Volltext: www.juris.de