Käufer muss beweisen, nicht über Mängel aufgeklärt worden zu sein!
BGB §§ 280, 281, 424 Abs. 1, §§ 433, 437 Abs. 3, § 444
Behauptet der Käufer einer Immobilie bei ausgeschlossener Sachmängelhaftung, Mängel seien nicht erkennbar gewesen und der Verkäufer habe ihn arglistig darüber nicht aufgeklärt, muss der Käufer die negative Tatsache beweisen, nicht aufgeklärt worden zu sein. Im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast muss der Verkäufer lediglich vortragen, wann, wie und wo er aufgeklärt haben will. Für die negative Tatsache, dass Mängel erkennbar waren, gilt nichts anderes. Der Verkäufer muss in einem derartigen Fall nur angeben, dass der Mangel seiner Art nach unabhängig vom Zeitpunkt und der Dauer der Besichtigung für jeden potentiellen Käufer ebenso sichtbar war.*)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2018 – 24 U 185/17
vorhergehend: LG Duisburg, 21.09.2017 – 8 O 292/14
(…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de