München: 1. Baupreiserhöhungen führen in der Regel nicht zu einer neuen Bewertung der Kostenberechnung. Etwas anderes gilt bei auf Veranlassung eines Auftraggebers vorgenommenen Änderungen oder Erweiterungen. Dann ist die Kostenberechnung und darauffolgend auch die Honorarberechnung anzupassen.
2. Der Anspruch auf Erhöhung des Architektenhonorars wegen Änderungswünschen des Bauherrn setzt keine schriftliche Honorarvereinbarung voraus.
3. Die Fälligkeit der Vergütung des Architekten nicht von der Abnahme, sondern von der „vertragsgemäßen Erbringung der Leistung“ und damit von einem objektiven Maßstab (Abnahmereife) abhängig. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de