Weder Verjährung noch Einreden helfen
BGB § 426 Abs. 1, 2, §§ 633, 634
1. Der mit der Planung beauftragte Architekt und der mit der Ausführung betraute Auftragnehmer haften dem Bauherrn für planungsbedingte Baumängel als Gesamtschuldner.
2. Vergleichen sich Architekt und Bauherr wegen eines planungsbedingten Baumangels auf die Zahlung eines „Abfindungsbetrags“, kann der Architekt – unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils – einen Teil dieses Betrags vom Auftragnehmer ersetzt verlangen.
3. Dem Ausgleichsanspruch des Architekten steht nicht entgegen, dass der Anspruch des Bauherrn gegen den Auftragnehmer inzwischen verjährt ist. Der ausgleichspflichtige Auftragnehmer kann dem Architekten auch nicht entgegenhalten, dieser hätte gegenüber dem Bauherrn eine Einrede erheben können.
OLG Koblenz, Beschluss vom 25.01.2018 – 2 U 664/16
vorhergehend: LG Bad Kreuznach, 29.04.2016 – 4 O 17/12
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Quelle und Volltext: https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=OLG+Koblenz&Aktenzeichen=2+U+664%2F16&Urteilsdatum=2018-01-25&Nr=137987