1. Der Architektenvertrag stellt regelmäßig einen Werkvertrag dar. Begeht der Architekt eine Vertragspflichtverletzung und kann seine Leistung nicht mehr durch Nacherfüllung erbracht werden, schuldet er dem Bauherrn Schadensersatz.
2. Der Architekt ist im Rahmen der Bauüberwachung verpflichtet, das Gefälle von Balkon-Bodenblechen unmittelbar nach ihrer Errichtung zu prüfen. Fällt ihm nicht auf, dass entgegen der von ihm selbst erstellten Detailplanung kein ausreichendes Gefälle vorhanden ist, liegt ein zum Schadensersatz verpflichtender Bauüberwachungsfehler vor.
3. Zum Vorschussanspruch gegen einen Architekten.
Quelle und Volltext: ibr-online.de