1. Eine etwa fehlende Abnahmereife hindert die ausdrücklich erklärte Abnahme nicht.
2. Die Erklärung der Abnahme kann nicht wegen Irrtums über die fehlende Abnahmereife angefochten werden.
3. Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze beziehen sich nur auf solche Pflichtverletzungen des Architekten, die im Zusammenhang mit einem zu Tage getretenen Baumangel stehen, nicht aber auf Fehler des Architekten, die zu einer Überzahlung von Bauhandwerkern geführt haben.
Quelle und Volltext: ibr-online.de