BGB §§ 633, 634 Nr. 2, 839; GG Art. 34; StHG/DDR § 1
1. Die Erstellung eines amtlichen Lageplans durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zur Vorlage bei der Baugenehmigungsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit.
2. Der Vermessungsingenieur haftet wegen Mängeln bei der Erstellung des Lageplans gegenüber dem Bauherrn nicht, wenn diesem eine anderweitige Ersatzmöglichkeit zur Verfügung steht.
3. Gegenüber dem Architekten, der der von ihm erstellten Genehmigungsplanung eine fehlerhaft berechnete Grundflächenzahl zugrunde gelegt hat, so dass die Planung nicht dauerhaft genehmigungsfähig ist, steht dem Bauherrn ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
OLG Brandenburg, Urteil vom 07.03.2019 – 12 U 157/17
vorhergehend: LG Frankfurt/Oder, 27.07.2017 – 14 O 268/13 (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de