OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.04.2023 – 15 U 101/22
1. Für die Frage, ob eine außerordentliche Kündigung eines Bauvertrags auch als freie Kündigung verstanden werden kann, kommt es maßgeblich darauf an, ob sich aus der Kündigungserklärung ergibt, dass der Bauvertrag unabhängig davon beendet sein soll, ob der geltend gemachte Kündigungsgrund vorliegt.
2. Wird die Kündigung “ausschließlich aus wichtigem Grund” erklärt, gibt der Auftraggeber unmissverständlich zu verstehen, dass die Kündigung nur für den Fall gilt, dass ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung besteht.
3. Der Auftraggeber kann einen Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftragnehmer die Vertragserfüllung unberechtigt und endgültig verweigert und es dem Auftraggeber deshalb nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis fortzusetzen.
4. Die unberechtigte Einstellung der Arbeiten zur Durchsetzung eines Nachtrags und die Weigerung, die Leistung binnen einer angemessen gesetzten Frist wieder aufzunehmen, kann eine schwerwiegende Verletzung der bauvertraglichen Kooperationspflicht und damit einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen (hier bejaht).
Quelle und Volltext: ibr-online.de