Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 18.12.2025 – Rs. C-820/24
Art. 72 der Richtlinie 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass das Vorgehen eines öffentlichen Auftraggebers, der den Auftragnehmer mit der Ausführung neuer Bauleistungen in einem anderen als dem im ursprünglichen Auftrag vorgesehenen Gebäude beauftragt, keine Änderung des Bauauftrags während seiner Laufzeit darstellt, wenn
a) die im ursprünglichen Auftrag vereinbarte Ausführungsfrist abgelaufen ist,
b) der Auftragnehmer die ihm nach diesem ursprünglichen Auftrag obliegenden Leistungen zur Zufriedenheit des öffentlichen Auftraggebers erbracht hat und
c) die Schlussrechnung gestellt hat, der öffentliche Auftraggeber aber den in der Rechnung festgesetzten Preis noch nicht gezahlt hat.
Quelle und Volltext: ibr-online.de