Duldung von Arbeiten unter Einbeziehung des Luftraums des Nachbargrundstücks
Das LG Coburg hat entschieden, dass die frühere mündliche Zusage eines Nachbarn zur Benutzung des Luftraums über dessen Grundstück eine bloße unverbindliche Gefälligkeit darstellt, aus welcher der Kläger keinen Anspruch herleiten kann.
Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wollten die Kläger ihre Nachbarn zunächst dazu verpflichten, die Benutzung des Luftraums über dem Grundstück der Beklagten durch einen Kran zur Durchführung der Reparaturarbeiten am Dach des Wohnhauses der Kläger zu dulden. Nach einem Brandschaden musste das Dach des im Eigentum der Kläger stehenden Einfamilienhauses repariert werden. Einer der Kläger hatte deswegen mit den späteren Beklagten, besprochen, dass hierzu wegen der ungünstigen örtlichen Verhältnisse ein Kran den Luftraum über dem Grundstück der Beklagten benutzen darf. Dies wurde bei den provisorischen Dacharbeiten zunächst auch so praktiziert, bevor die Nachbarn miteinander in Streit gerieten und sich die Beklagten daraufhin an ihre Absprache nicht mehr gebunden fühlten. (…)
Quelle und Volltext: juris.de