Wie lange währt Anspruch auf Zahlung der Mietkaution?
BGB § 535 Abs. 2, § 551
- Beruft sich der Mieter auf einen Aufhebungsvertrag und eine darin getroffene Abgeltungsabrede bezüglich aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag, muss er das Zustandekommen und den Umfang der von ihm behaupteten Abrede beweisen.*)
- Der Vermieter hat solange einen Anspruch auf Zahlung der Mietkaution, wie ihm aus dem beendeten Mietvertrag noch Ansprüche gegen den Mieter zustehen, da die Kaution ihren Rechtsgrund letztlich in der Sicherungsabrede findet. Der Anspruch erlischt erst, wenn feststeht, dass aus dem Mietverhältnis keine Ansprüche gegen den Mieter mehr bestehen.*)
OLG Koblenz, Beschluss vom 09.04.2018 – 5 U 1323/17
vorhergehend:
OLG Koblenz, Beschluss vom 28.02.2018 – 5 U 1323/17
LG Koblenz, 10.11.2017 – 12 O 101/17
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Quelle und Volltext: ibr-online.de