1. Ein Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit ist ein verhaltener Anspruch (BGH, IBR 2021, 296).
2. Der Lauf der Verjährungsfrist für diesen verhaltenen Anspruch wird durch den Zugang der erstmaligen Geltendmachung durch den Unternehmer in Gang gesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2017 – I ZR 113/16, IBRRS 2017, 3352, Rn. 22 f.).
3. Für den Lauf der Verjährung ist nicht das Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch geltend gemacht wurde, sondern taggenau der Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestimmend.
4. Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit beträgt drei Jahre.
Quelle und Volltext: ibr-online.de