1. Eine Beeinträchtigung eines Wohnungseigentümers durch eine bauliche Veränderung führt erst dann zu einem Verstoß gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er ohne sein Einverständnis gegenüber anderen beeinträchtigt wird.
2. Die unbillige Benachteiligung kann nicht im Lichte dessen ausgelegt werden, dass ein Wohnungseigentümer das vorhandene Gemeinschaftseigentum anders/intensiver nutzen will als andere.
3. Die Beschlussersetzungsklage dient der Durchsetzung eines materiellen Rechts, hat also zur Voraussetzung, dass der Wohnungseigentümer einen Anspruch gegen die Gemeinschaft auf Beschlussfassung hat.
Quelle und Volltext: ibr-online.de