„…Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Reservierungsgebühr für unwirksam erklärt, die viele Immobilienmakler beim Kauf einer Immobilie erheben. Wer in den vergangenen Jahren eine solche Gebühr gezahlt hat, kann sein Geld nun zurückfordern. Oft geht es um Tausende Euro.
Innerhalb von wenigen Wochen verabreicht der BGH die zweite bittere Pille für Immobilienmakler. Nachdem die obersten Richter bereits entschieden haben, dass Kunden unter gewissen Voraussetzungen die gezahlte Provision zurückfordern können, dürfte eine neue Entscheidung aus Karlsruhe noch größere Tragweite entfalten.
In seinem Urteil (I ZR 113/22) erklärt der BGH die von vielen Immobilienmaklern verlangte Reservierungsgebühr für unzulässig. Diese Gebühr wird in der Regel dann verlangt, wenn Interessenten sich für den Kauf einer Immobilie interessieren und diese reservieren wollen, damit sie nicht weiteren Interessenten präsentiert werden kann.
Kommt der Kauf zustande, wird die Reservierungsgebühr in aller Regel mit der Provision des Maklers verrechnet. Scheitert der Verkauf jedoch, behält der Makler das Geld ein. Das kritisiert der BGH nun in seinem Urteil: Weder bringe der Reservierungsvertrag dem Kunden nennenswerte Vorteile, noch erbringe der Makler dafür eine geldwerte Gegenleistung. Die Gebühr benachteilige die Kunden unangemessen und sei daher unwirksam….“
Quelle und Volltext: focus.de