1. Ein schriftliches Angebot auf Abschluss eines Werk- bzw. Bauvertrags kann nur innerhalb einer Frist von maximal drei bis vier Wochen angenommen werden.
2. Ein Schweigen kann als Annahmeerklärung zu werten sein, wenn das Angebot auf Vorverhandlungen basiert, in denen über die wesentlichen Vertragsbedingungen bereits Einigkeit erzielt worden war, und beide Vertragspartner fest mit einem Vertragsschluss rechnen konnten.
3. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag „frei“, kann der Auftragnehmer die sog. große Kündigungsvergütung geltend machen. Sie beläuft sich auf die volle Vergütung abzüglich der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen, den durch anderweitigen Einsatz der Arbeitskraft erzielten sowie den böswillig nicht erzielten Erlösen.
4. Die Darlegungs- und Beweislast für höhere ersparte Aufwendungen trägt der Auftraggeber.
Quelle und Volltext: ibr-online.de