Berlin: „…Amtsgericht Berlin hat der Klage eines Vermieters stattgegeben. Damit darf dieser die Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Höhe von 35,37 Euro vom Mieter verlangen, obwohl das verboten ist nach dem neuen Mieten-Wohn-Gesetz Berlins, also nach dem Mietendeckel. Das Amtsgericht kippt damit gleichsam den Mietendeckel. Stattdessen gelte für den Berliner Wohnungsmarkt weiterhin das bisherige Bundesrecht: also Mietspiegel sowie die Kappungsgrenzen nach der bundesrechtlichen Mietpreisbremse.
Das Urteil ist bemerkenswert, weil es den Berliner Sonderweg bis ins Detail abwägt. Und der Richter erklärt, warum der landesrechtliche Mietendeckel das „vorrangige“ Bundesrecht nicht außer Kraft setzen dürfe. In dem konkreten Fall erlaube schon das generelle Rückwirkungsverbot keine Anwendung der „Stichtagsregelung“….“
Quelle und Volltext: tagesspiegel.de