1. Hat der Auftragnehmer nach dem Leistungsverzeichnis eine Aluminium-Unterkonstruktion für eine Fassade auszuführen, kann er für die aus einer Mischung von Aluminium und Verbundstoffen bestehenden Konsolen, mit denen die Konstruktion an der Fassade befestigt wird, keine Mehrvergütung verlangen, weil es sich bei der gesamten Konstruktion aus technischer Sicht immer noch um eine Aluminium-Unterkonstruktion handelt.
2. Die in § 1 Abs. 2 VOB/B enthaltene Rang- bzw. Rangfolgeklausel für den Fall von Widersprüchen kann vertraglich dahingehend ergänzt und präzisiert werden, dass bei Widersprüchen zwischen Leistungsverzeichnis und Zeichnungen das Leistungsverzeichnis gegenüber den Zeichnungen vorrangig ist.
3. Die Parteien eines Bau- oder Werkvertrags können wirksam und für das Gericht bindend vereinbaren, dass der Auftragnehmer einzelne Nachtragspositionen aus der Schlussrechnung isoliert gerichtlich einklagen kann (Abgrenzung zu BGH, IBR 1999, 102).
Quelle und Volltext: ibr-online.de