Neustadt: „…Das VG Neustadt hat entschieden, dass ein Denkmaleigentümer aus Landau gegen die Stadt einen Anspruch auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für den Austausch von Fenstern in dem Gebäude hat.
Der Kläger ist Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes in der Innenstadt von Landau. Dieses bildet gemeinsam mit den Nachbaranwesen ein Ensemble, das im Denkmalverzeichnis der Stadt als “dreiteilige langgestreckte gründerzeitliche Wohnhausgruppe, Neurenaissance Mansarddach 1887” beschrieben wird. Im Erd- und Obergeschoss des klägerischen Gebäudes befinden sich noch bauzeitliche, einfachverglaste Eichenfenster, deren Erhalt und Ertüchtigung die Denkmalschutzbehörde fordert. Im Dezember 2018 stellte der Kläger einen förmlichen Antrag auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zur Fenstererneuerung. Dazu verwies er auf das Angebot einer Firma über knapp 50.000 Euro. Mit Bescheid vom 28.02.2019 versagte die Beklagte die denkmalrechtliche Genehmigung zum Austausch der Fenster und stellte darauf ab, die Eigentümer von Kulturdenkmälern seien dazu verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen. Der Kläger habe nicht ausreichend belegt, dass ihm eine denkmalgerechte Aufarbeitung der Fenster nicht zumutbar sei….“
Quelle und Volltext: juris.de