1. Ohne Abnahme verjähren sowohl Erfüllungsansprüche als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung gem. § 195 BGB in drei Jahren.
2. Diese Frist beginnt (spätestens) mit Übernahme des (vermeintlich) mangelhaft errichteten Hauses.
Quelle und Volltext: ibr-online.de