„…Der VII. Zivilsenat hat 1992 entschieden, dass, wenn mehrere, voneinander unabhängige Mängel desselben Bauvorhabens Gegenstand mehrerer Sachverständigengutachten sind, die Beweissicherung hinsichtlich eines jeden dieser Mängel mit der Übermittlung des auf ihn bezogenen Gutachtens endet und damit insoweit die Unterbrechung der Verjährung (BGH, Urt. v. 03.12.1992 – VII ZR 86/92). Nunmehr hat der Senat Gelegenheit erhalten zu überprüfen, ob dies auch nach der Schuldrechtsmodernisierung und der damit erfolgten Umgestaltung des Verjährungsrechts gilt. Das OLG Stuttgart hatte als Vorinstanz entschieden, dass, werden in einem selbstständigen Beweisverfahren durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen mehrere Mängel begutachtet, die Hemmung der Ansprüche bezüglich der einzelnen Mängel grundsätzlich einheitlich erst mit Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens insgesamt endet (OLG Stuttgart, Urt. v. 30.11.2021 – 10 U 58/21, dazu: Praun, jurisPR-PrivBauR 5/2022 Anm. 3)…“
Quelle und Volltext: juris.de