1. Werden die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten, stellt die Verschattung einer Photovoltaikanlage grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme dar.
2. Grundstückseigentümer haben es in bebauten innerstädtischen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens baulich genutzt werden, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgeben, und dass es dadurch auch zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt, die in bebauten Gebieten üblich sind (st. Rspr., u. a. OVG Nordrhein-Westfalen, IBR 2022, 590 m.w.N.).
Quelle und Volltext: ibr-online.de