1. Bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gegenüber einem Grundstück mit einem mit einer Solar- bzw. Photovoltaikanlage ausgerüsteten Gebäude ist eine vorhabenbedingte teilweise Verschattung der Anlage grundsätzlich nicht als Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu werten.
2. Es besteht regelmäßig kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein bestehender Lagevorteil einer nach Südwesten ausgerichteten Photovoltaikanlage fortbestehen wird.
Quelle und Volltext: ibr-online.de