OLG Köln, Urteil vom 24.03.2021 – 16 U 236/19
Deutschland: „..Macht der Auftragnehmer in Bezug auf die Nichtzahlung seiner Abschlagsrechnung wegen der zweckwidrigen Verwendung von Baugeld einen Schadensersatzanspruch geltend, kann der – zwischenzeitlich insolvente – Baugeldempfänger diesem Anspruch nicht entgegenhalten, es fehle an einem kausalen Schaden, weil die Abschlagsrechnung mit der Schlussrechnung ihre Wirkung verloren habe, die Zahlung auf die Schlussrechnung aber insolvenzrechtlich anfechtbar sei…“
Quelle und Volltext: ibr-online.de