OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.11.2024 – 2 M 106/24
Fehlt es an einem Nachweis der dauerhaften Standsicherheit eines Gebäudes i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO-SA, folgt daraus noch nicht, dass von dem Gebäude eine konkrete Gefahr ausgeht, der nur durch einen sofortigen vollständigen Rückbau begegnet werden kann.
Quelle und Volltext: ibr-online.de