OLG Dresden, Beschluss vom 16.04.2024 – 22 U 35/24
1. Enthält der Vertrag (hier: in Form eines Verhandlungsprotokolls) eine klare Regelung über die Reihen- und Rangfolge der einzelnen Vertragsbestandteile, dann ist diese bei der Auflösung von Widersprüchen im Rahmen der Auslegung zu beachten.
2. Die in der VOB/C enthaltenen Abrechnungsbestimmungen, insbesondere die Übermessungsvorschriften (jeweils Abschnitt 5 der einzelnen DIN-Vorschriften), stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, hinsichtlich derer keine Wirksamkeitsbedenken veranlasst sind.
Quelle und Volltext: ibr-online.de