1. Bringt der Besteller ausdrücklich oder auch konkludent zum Ausdruck, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen, entsteht ein Abrechnungsverhältnis.
2. Hat der Besteller zum Ausdruck gebracht, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer zusammenarbeiten zu wollen, kann der Besteller nicht mehr zum (Nach-)Erfüllungsanspruch gegen den Unternehmer zurückkehren, auch wenn den Parteien die Möglichkeit einer gütlichen Einigung unbenommen bleibt.
Quelle und Volltext: ibr-online.de