1. Verlangt der Unternehmer eine Vergütung im Stundenlohn, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er mit dem Besteller die Abrechnung nach Aufwand vereinbart hat.
2. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind.
3. Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung begründet die vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Schadensersatzanspruch entstehen lässt. Dessen tatsächliche Voraussetzungen muss der Besteller darlegen und beweisen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de