1. Bei der Abrechnung von Gerüstbauarbeiten als Arbeits- oder Schutzgerüst ist die vom Gerüst zu erfüllende Funktion maßgeblich, weshalb die Gerüstart aufzumessen ist, mit der die Arbeiten vollumfänglich ausgeführt werden können; bei im Schwerpunkt vorzunehmenden Dachsanierungsarbeiten kann die Auslegung dann zur umfassenden Anwendung der Regelungen für Schutzgerüste führen.
2. In zweifelhaften Fällen kann es geboten sein, eine eindeutige Vereinbarung über die Abrechnung der beauftragten Gerüstbauarbeiten zu treffen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de