OLG Oldenburg, Urteil vom 23.08.2016 – 2 U 27/16
1. Einigen sich die Parteien eines Bauvertrags darauf, dass ein Sachverständiger verbindlich über die Abnahmefähigkeit der Leistung entscheidet, liegt darin eine Schiedsgutachterabrede.
2. Die Erklärung des Sachverständigen, die Leistung sei abnahmefähig, ist nur bei offenkundiger Unbilligkeit unverbindlich.
3. Offenbare Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn die Bestimmung in grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt und sich die Unbilligkeit, wenn auch nicht jedermann, so doch einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter sofort aufdrängt (hier verneint).
4. Allein die Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten steht einer Abnahmefähigkeit nicht entgegen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de
Anmerkung des Sachverständigenbüros: “Unterschreiben Sie nicht leichtgläubig einen Bauvertrag, vor allem nicht, wenn darin festgelegt wird, dass der Auftragnehmer den Sachverständigen auswählt. Sodann wäre die Neutralität grundsätzlich anzuzweifeln, wählt er doch selbst aus, wer seine Arbeit beurteilt!
Aufgrund mehrere dubiosen Auffälligkeiten in der Vertragsgestaltung von so manch Bauträger und/oder Fertighausanbieter etc. die letzten Jahre müssen wir dringest empfehlen auch Bauunterlagen, wie Verträge, Pläne, Leistungsverzeichnisse von einem Sachverständigen, ggf. auch von einem Fachjuristen prüfen zu lassen.” Mehr hierzu: Prüfung von Bauunterlagen