Schlechter Sachverständiger: Anhörung und neues Gutachten gehen Ablehnung vor!
KG, Beschluss vom 01.02.2018 – 10 W 21/18
Zweifel an Sachkunde oder Unzulänglichkeiten mögen ein Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich aber nicht die Ablehnung des Sachverständigen. Das Prozessrecht gibt in den §§ 411, 412 ZPO den Parteien ausreichende Mittel an die Hand, solche Mängel zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, das als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung geeignet ist.
Quelle und Volltext: ibr-online.de
ZPO § 411 Schriftliches Gutachten
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.
(2) 1 Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. 2 Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. 3 Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. 4 Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. 5 § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) 1 Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. 2 Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.
(4) 1 Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. 2 Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
ZPO § 412 Neues Gutachten
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist